Allgem. Lieferungs- und Leistungsbedingungen der ENTEX Rust & Mitschke GmbH (Bochum, April 2011)
- § 1 – Inhalt des Vertrages
Bestandteil aller im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen unserer Verträge sind für alle unsere Leistungen und Lieferungen die nachstehenden Vorschriften.
- § 2 – Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- § 3 – Lieferzeit
- Die Lieferzeit ist im Allgemeinen unverbindlich. Sie gilt nur dann als verbindlich vereinbart, wenn die Verbindlichkeit im Vertrag schriftlich ausdrücklich vorgesehen ist.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie vor der Durchführung aller sonstigen Mitwirkungshandlungen des Bestellers, die erforderlich und Voraussetzung dafür sind, dass wir unsere Leistungen erbringen können. Die Lieferfrist beginnt jeweils neu zu laufen, wenn der Besteller nach Absendung unserer Auftragsbestätigung von uns Änderungen bzw. Ergänzungen unserer Leistungen verlangt. Können die gewünschten Änderungen und Ergänzungen nicht innerhalb der neu beginnenden Lieferfrist von uns geleistet werden, so gilt die Lieferfrist für sie nicht. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem unsere Subunternehmer und Lieferanten ihre Leistungen, die für die Erfüllung unserer Vertragspflichten erforderlich sind, uns gegenüber zu spät erbringen, soweit der Besteller die Leistungsfristen unserer Lieferanten und Subunternehmer kennt oder kennen müsste.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse bzw. Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
- Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage in Verzug ist.
- Geraten wir selbst in Verzug, darf der Besteller erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Nachfrist von uns nicht eingehalten wurde.
- Anstelle des Rücktritts vom Vertrage kann der Besteller von uns Schadenersatz aus § 326 Abs. 1 BGB verlangen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf unmittelbaren Schaden.
- Ergibt sich aus der Vertragsgestaltung, dass die Haftung für mittelbare Schäden im Interesse des Bestellers zwingend notwendig ist, so ist der Schadenersatzanspruch auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses für uns voraussehbaren Schadenumfang beschränkt.
- In jedem Fall ist die Höhe des Schadenersatzanspruches auf 5 % des Nettolieferungsvolumens begrenzt.
- Schadenersatzansprüche aus § 286 Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Sind sie aufgrund besonderer Vereinbarung nicht ausgeschlossen, so ist der Besteller berechtigt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche für den Fall, dass der Schaden von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
- Werden die Schadenersatzansprüche aus Ziff. 8 und 9 geltend gemacht, so sind sie insgesamt begrenzt auf 5 % des Nettolieferungsvolumens.
- Dem Besteller versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich abzurufen. Wird sie nicht abgerufen, so sind wir berechtigt, spätestens 10 Tage nach der Meldung der Versandfertigkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und von uns als geliefert zu berechnen. Dem Besteller werden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- § 4 – Allgemeine Leistungsstörungen
Soweit in diesem Vertrage Regelungen wegen Leistungsstörungen nicht an anderer Stelle enthalten sind, gilt folgendes:
- Verlangt der Besteller bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit unserer Leistung Schadenersatz, so besteht unsere Schadenersatzpflicht nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens. Ergibt sich aus der Vertragsgestaltung, dass die Haftung für unmittelbare Schäden im Interesse des Bestellers zwingend notwendig ist, so ist der Schadenersatzanspruch, auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses für uns voraussehbaren Schadenumfang beschränkt. In jedem Fall darf der Umfang aller Schadenersatzansprüche 5 % des Nettolieferungsvolumens nicht übersteigen.
- Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
- Ansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) oder sonstiger Leistungsstörungen sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit dieser Vertrag oder gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes vorschreiben. Wenn solche Ansprüche Platz greifen und soweit Ersatzleistungen von uns möglich sind, gilt § 10 entsprechend. Im Übrigen gelten die Einschränkungen des § 3 Ziff. 5 bis 8 einschl. sowie des § 4 Ziff. 1 entsprechend.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen von uns – auch bei grobem Verschulden – ausgeschlossen. Haften wir im Einzelfall dennoch, so gelten auch hier die Einschränkungen der Ziff. 3 entsprechend.
- § 5 – Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle unseres Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- § 6 – Preis und Zahlung / Fälligkeit
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die am Tag der Lieferung geltende Mehrwertsteuer hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu leisten, und zwar: 1 /3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1 /3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
- Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug in bar zu zahlen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich der Einlösung. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz vor.
- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen oder Umstände, die uns nach dem Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen, auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Besteller zur Folge. Sie berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
- Sollten während der Dauer des Abschlusses unsere Preise im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allgemein erhöht werden bzw. Tariflohn- oder Materialpreiserhöhungen unsere Kalkulationsbasis ändern, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- § 7 – Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn sie einem Transportmittel unserer Firma übergeben oder wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten der Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 10 entgegenzunehmen.
- § 8 – Abweichungen des Leistungsinhalts
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte, Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden, sind zulässig. Angaben über Leistungen, Gewichte und sonstige Eigenschaften gelten annähernd.
- § 9 – Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
- Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand so lange vor, bis alle unsere Forderungen, die uns im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand in Zukunft zustehen (wie z.B. aus Reparaturen, Ersatzteillieferungen etc.) beglichen sind.
- Der Liefergegenstand bleibt außerdem unser Eigentum, bis sämtliche uns gegenüber dem Besteller aus der Vergangenheit zustehende Forderungen beglichen sind.
- Der Besteller darf über die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebes verfügen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt uns der Besteller zur Sicherung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche ab.
- Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie die Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zu Herausgabe verpflichtet. Nehmen wir den Liefergegenstand in diesem Zusammenhang zurück, so bedeutet dies nicht unseren Rücktritt vom Vertrage, solange hierfür die vertraglichen und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und wir den Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt haben. Die Rücknahme soll lediglich unseren Anspruch gegen den Besteller sichern. Wir bewahren die Ware für den Besteller auf. Unser Zahlungsanspruch bleibt bestehen. Nach vollständiger Bezahlung wird der Liefergegenstand von uns an den Besteller herausgegeben. Die Rücknahme und Lagerung des Liefergegenstandes erfolgen auf Kosten des Bestellers. Bei Lagerung in unseren Räumen werden pro Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages berechnet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
- § 10 – Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen unterliegender Wahl von uns auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme, längstens jedoch 9 Monate nachdem wir gegenüber dem Besteller unsere Versandbereitschaft erklärt haben, bei maschinellen Anlagen höchstens über 1.000 Betriebsstunden infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
- Sichtbare Mängel sind uns vom Besteller innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht innerhalb der angegebenen Frist, gilt die Ware als mangelfrei geliefert. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Lieferung sind dann ausgeschlossen. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
- Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an sechs Monate nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
- Zur Vornahme aller uns nach Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach der Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden haben fruchtlos verstreichen lassen.
- Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. Ausnahmsweise entstehen Schadenersatzansprüche in diesen Fällen nur dann, wenn die Vertragsparteien eine über den oben genannten Haftungsumfang hinausgehende Haftung wollten und dies schriftlich vereinbart haben. Ist ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gegeben – wobei dieser Anspruch erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung entsteht – so beschränkt sich unsere Haftung auf den Schadenumfang, der für uns bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war.
- § 11 – Haftungsausschluss/ Unvorhersehbare Ereignisse
- Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen, über die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Für den Fall unvorhersehbarer Ereignisse bzw. Hindernisse im Sinne des § 3 Ziff. 3 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
- § 12 – Änderungen und Ergänzungen / Erfüllungsort Gerichtsstand / AGB des Bestellers / Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrage ist, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Bochum.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung unseres Unternehmens zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
- Sollten eine oder mehrere Vorschriften dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen bzw. nichtigen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den Vorstellungen der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommen.
VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte (Frankfurt, 2007)
VDMA-Bedingungen_fuer_die_Lieferung_von_Maschinen_fuer_Inlandsgeschaefte_Stand_2007.pdfAllgemeine Bedingungen für die Lieferung und Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen (Brüssel, September 2001)
Orgalime_SE_01_-_Allgemeine_Bedingungen_fuer_die_Lieferung_und__Montage_von_mechanischen__elektrischen_und_elektronischen_Erzeugnissen.pdfAllgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der ENTEX Rust & Mitschke GmbH (Besteller)
Für unsere Bestellungen sind grundsätzlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen verbindlich, soweit nichts anderes vereinbart wird. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen sind, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nur insoweit verbindlich, als diese unseren Einkaufsbedingungen nicht widersprechen.
01. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden. Das gilt auch für Änderungen der Bestellungen und Vereinbarungen.
Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf Fehler, Widersprüche, Unklarheiten und Ungeeignetheit des bestellten Produktes für den Geschäftszweck untersuchen und den Besteller sofort hierauf hinweisen. Unterlässt er dies, kann er sich gegenüber dem Besteller hierauf nicht berufen und trägt darüber hinaus die Haftung für den daraus dem Besteller resultierenden Schaden.
Angebote des Lieferanten erfolgen grundsätzlich kostenfrei. Die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Probelieferungen etc. werden nur nach gesonderter Vereinbarung vergütet.02. Der Besteller ist ein Maschinenhersteller. Er muss für seine Lieferungen gegenüber Dritten nach dem zum Zeitpunkt der Lieferungen gültigen einschlägigen Vorschriften haften / Gewähr leisten. Der Lieferant wird den Besteller von allen Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen Dritter uneingeschränkt freistellen, soweit diese Ansprüche aufgrund von Lieferungen des Lieferanten entstehen.
Ist der Lieferant über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird er sich unverzüglich mit dem Besteller in Verbindung setzen. Abweichungen von den Angaben des Bestellers sind nur insoweit zulässig, als sie von diesem schriftlich genehmigt werden.
Die vom Lieferanten genannte Lieferzeit ist bindend. Sie läuft ab Zugang der Bestellung beim Lieferanten. Erkennt der Lieferant, dass er seine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht erfüllen kann, hat er den Besteller unverzüglich hierüber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Unterlässt der Lieferant dies, kann er sich auf das Hindernis gegenüber dem Besteller nicht berufen und haftet dem Besteller für alle hieraus resultierenden Schäden. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sowie Teillieferungen und Teilleistungen muss der Besteller nicht akzeptieren. Kommt es gleichwohl zu Teillieferungen oder Teilleistungen, ist der Besteller berechtigt, sie zurückzuweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzulagern. Eine Zahlungspflicht des Bestellers entsteht dadurch ebenfalls nicht. Sie entsteht erst im vertraglich vorgesehenen Lieferzeitpunkt.
Der Besteller kann bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Hat der Lieferant den Rücktrittsgrund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Zugang der Rücktrittserklärung erbrachten Leistungen, sofern sie für den Besteller verwertbar sind. Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hat der Lieferant im Zusammenhang mit dem Rücktritt entstehende Mehrkosten dem Besteller zu ersetzen. Hat der Lieferant den wichtigen Grund nicht zu vertreten, erhält er nur die Vergütung für die bis zum Zugang der Rücktrittserklärung erbrachten Leistungen und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
Ein wichtiger Grund im Sinne des vorgenannten Absatzes liegt insbesondere dann vor, wenn als Folge behördlichen Handelns das Interesse des Bestellers an der Erbringung der Leistung durch den Lieferanten wegfällt, über das Vermögen des Lieferanten Insolvenzantrag gestellt wird bzw. die Voraussetzungen hierfür vorliegen oder der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung für Mängel nicht nachkommt, obwohl der Besteller ihm hierfür schriftlich eine angemessene Frist eingeräumt hat.03. Der Besteller benötigt die Lieferung für eine eigene termingebundene Leistung. Deshalb ist jeder Liefertermin ein Fixgeschäft, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges geregelt ist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Bestellschreibens. Bei mündlichen, telefonischen, Fax- und E-Mail- Bestellungen ist deren Zeitpunkt maßgebend.
Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Entscheidet sich der Besteller nach Überschreiten des Liefertermins zu einem Deckungskauf an anderer Stelle, so ist er frei, den Lieferanten zu wählen, der zeitlich das günstigste Angebot unterbreitet. Wird von dem Besteller wegen einer nicht fristgerecht erbrachten Teilleistung ein Deckungskauf durchgeführt, so gehört zu dem Deckungskauf auch der Erwerb einer Gewährleistung für das mangelfreie Zusammenwirken der Teilleistung mit anderen Leistungen, welche der Lieferant bereits erbracht hat oder noch erbringen soll. Entscheidet sich der Besteller für eine Verlängerung der Lieferfrist, so gilt auch die neue Lieferfrist als Fixtermin. Unabhängig von der Verlängerung der Lieferfrist kann der Besteller Ersatz für alle Schäden verlangen, die aus der Nichteinhaltung der ursprünglichen Lieferfrist entstehen.
Eine eventuell für die verspätete Lieferung vereinbarte Vertragsstrafe bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine solche vereinbart, kann sie bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes gemäß§ 341 Abs. 3 BGB bedarf.
Der Lieferant prüft seine Lieferungen und sonstigen Leistungen eigenverantwortlich, sodass eine Eingangsprüfung bei dem Besteller entbehrlich ist.04. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat , sich für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. den aktuellen behördlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Liefergegenstand hat – auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt – dem Stand von Wissenschaft und Technik, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie den gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungs-, Umweltschutz-, arbeitsmedizinischen- und EU- Vorschriften und Regeln zu entsprechen.
Soweit sich aus der Anwendung dieser Regelung ein Änderungsbedarf an der bestellten Leistung des Lieferanten ergibt, wird der Lieferant den Besteller hierüber unverzüglich informieren und sich über die Einzelheiten mit ihm abstimmen. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant aus anderen Gründen einen Änderungsbedarf feststellt.
Bei Mängeln der Vertragsleistung kann der Besteller innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Nachbesserung verlangen. Der Besteller wird dem Lieferanten Mängel des Liefergegenstandes unverzüglich anzeigen, sobald ihre Feststellung nach dem üblichen Geschäftsablauf möglich ist. Die Rügefrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, beträgt aber im Regelfall für erkennbare Mängel mindestens 10 Werktage nach Entdecken des Mangels. In dringenden Fällen, wenn die Nachbesserung durch den Lieferanten nicht abgewartet werden kann, oder wenn die Lieferfirma ihre Gewährleistungsverpflichtungen trotz ordnungsgemäßer Aufforderung bzw. Nachfristsetzung nicht erfüllt oder bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, darf der Besteller auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und schadhafte Teile ersetzen oder ausbessern.
Soweit die Vorlage und die Genehmigung von Zeichnungen des Lieferanten vereinbart sind, beschränkt sich die Prüfung beim Besteller auf die geometrischen Einbaumaße.
Weitergehende Prüfungen und Bewilligungen, wie zum Beispiel zu den Anschlüssen an andere Vorrichtungsteile und Anlagenteile, bedürfen der ausdrücklichen Regelung.
Die aufgrund der Gewährleistung beanstandeten Teile bleiben bis zu ihrem Ersatz zur Verfügung des Bestellers und werden bei Ersatz Eigentum des Lieferanten.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Mängelrüge verlängert sich die Frist um den Zeitraum, der zwischen Mängelrüge und Mangelbeseitigung liegt. Wird der Liefergegenstand ganz erneuert, beginnt die Verjährungsfrist erneut, bei teilweiser Erneuerung gilt das für die erneuerten Teile. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nicht ein, wenn der Lieferant erkennbar nicht in Anerkennung seiner Gewährleistungspflicht handelt. Hat der Lieferant eine Garantie für den Liefergegenstand übernommen, so kann der Besteller daneben auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen. Das gilt nicht für Mängel oder Schäden des Liefergegenstandes, die auf regelmäßigem Verschleiß oder unsachgemäßer Handhabung seitens des Bestellers beruhen.05. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Verwendung der Vertragsleistung Schutzrechte Dritter
(z. B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.
Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter aus eventuellen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch sämtliche Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erlangen.06. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die darauf beruhen, dass der Lieferant fehlerhafte Lieferung bzw. Leistung erbracht hat. Der dem Besteller insoweit zu ersetzende Schaden umfasst auch weitere Maßnahmen wie z. B. öffentliche Warnungen. Der Besteller wird den Lieferanten über solche Maßnahmen unverzüglich informieren.
07. Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen und Anlagen entsprechen dem Stand der Technik. Der Stand der Technik ist der allgemein anerkannte Stand der Technik, soweit nicht durch den Besteller ein darüber hinaus gehender Stand der Technik vorgegeben worden ist. Im Stand der Technik werden die jeweils gültigen deutschen und europäischen Normen berücksichtigt.
Der Lieferant hat eine geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und dem Besteller auf Anforderung nachzuweisen.08. Zahlungen werden nach Vereinbarung kalendermäßig bestimmter Zahlungstage erst mit der Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung des Lieferanten bei dem Besteller fällig. Sofern kein Zahlungstag oder zusätzlich zum Zahlungstag eine Leistung vereinbart worden ist, wird die Zahlung mit Abnahme der Leistung durch den Besteller und nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung des Lieferanten bei dem Besteller fällig. Der Besteller gerät solange nicht in Verzug, bis ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wird.
Der in der Bestellung ausgewiesene Betrag ist bindend. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen, gilt der am Tag der Lieferung geltende Preis.
Zahlung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen rein netto. Zahlungsfristen laufen von dem festgelegten Zeitpunkt an, frühestens ab Waren und Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger Leistung/Lieferung bzw. Abnahme.
Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Preisen und Konditionen. Sie hat auf die Gewährleistung des Lieferanten und das Rügerecht des Bestellers keinen Einfluss.
Ferner kann der Besteller im Falle der Vereinbarung von leistungsunabhängigen Zahlungstagen nach Feststellung eines Mangels bis zur Behebung des Mangels die Zahlung verweigern.
Weitere Rechte des Bestellers aus mangelhafter Leistung des Lieferanten bleiben unberührt.
Sendungen, für die nicht „frei Empfangswerk“ oder „frei Bestimmungsstation“ vereinbart ist, sind auf dem billigsten Wege werktags während der üblichen Geschäftszeiten des
Bestellers zum Versand zu bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei ausländischen Lieferanten oder Lieferungen aus dem Ausland erfolgt die Lieferung DDP „Delivered Duty Paid“ gemäß Incoterms 2000. Transport, Abladen und Aufstellung der Ware am endgültigen Bestimmungsort erfolgen auf Risiko des Lieferanten.
Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – erst mit dem den Annahmeverzug begründenden Angebot zur Abnahme der Lieferung am vereinbarten Bestimmungsort über.
Prämien für Transport- und Bruchversicherung dürfen dem Besteller nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Anerkennung vertragsmäßiger Leistung. Lieferpapiere, Rechnungen und Schriftverkehr ohne Bestellangaben werden beim Besteller nicht bearbeitet und gehen zurück.
Dem Besteller stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller dürfen nur mit dessen Einwilligung an Dritte abgetreten werden. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Bezahlung auf den Besteller über. Der Besteller ist berechtigt, die Ware nach Erhalt weiter zu verarbeiten bzw. weiter zu veräußern. Der Besteller widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Bestellers. Sollten gegenüber dem Besteller Eigentumsrechte, Pfandrechte oder Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden, haftet der Lieferant für alle hierdurch entstehenden Schäden bzw. Kosten.09. Sofern zur Leistung des Lieferanten auch Konstruktionsarbeiten und I oder Software-Arbeiten gehören, die unter das Urheberrecht fallen, so gehen alle übertragbaren Rechte an den Leistungen auf den Besteller über, es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes vereinbart.
Der Lieferant wird seine Leistungen auf Verlangen des Bestellers in angemessener Form dokumentieren. Bei Konstruktionen gehören dazu die entstandenen Zeichnungen, bei Aufträgen zur Herstellung von Software eine Dokumentation, welche den Besteller zu einer bestimmungsgemäßen Anwendung einschließlich Wartung und Pflege der Software instand setzt.
Desgleichen hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Dokumentation von Leistungen des Lieferanten, die ohne Konstruktionsauftrag und ohne Software-Herstellungsauftrag erbracht werden.10. Der Lieferant hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen des Bestellers, von denen er im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, gegenüber Drillen streng geheim zu halten. Zeichnungen dürfen ohne Genehmigung des Bestellers weder vervielfältigt noch in sonstiger Weise verwertet werden. Die Herstellung von Gegenständen auf Grund von Zeichnungen des Bestellers außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht zulässig, auch nicht für eigene Zwecke des Lieferanten.
11. Erhält der Lieferant für die Herstellung von Gegenständen vom Besteller Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile) Eigentum des Bestellers. das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an den Besteller von diesem verwahrt wird. Der Lieferant wird alle Gegenstände in seinem Besitz, die im Eigentum des Bestellers stehen, entsprechend kennzeichnen. Solche Gegenstände dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Bestellers Dritten weder zugängig gemacht, noch an sie veräußert werden.
Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung des Liefergegenstandes für den jeweiligen Vertragszweck benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig unaufgefordert und kostenlos vom Lieferanten zur Verfügung zu stellen.
Formen, Modelle, Werkzeuge etc., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt werden, gehen durch ihre Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten bleiben. Sie sind auf Anforderung dem Besteller auszuhändigen.
Das Risiko für das in die Betriebsstätte des Bestellers eingebrachte Eigentum des Lieferanten trägt der Lieferant.
Dem Besteller leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände und Maschinen werden vom Besteller gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüberhinausgehende Haftung für den Untergang oder die Beschädigung der Sachen übernimmt der Besteller nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Bestellers oder seiner Mitarbeiter vor.12. Werden Beauftragte des Lieferanten in Ausführung des Auftrages im Betrieb des Bestellers oder dessen Kunden tätig, so hat der Lieferant diese Personen zur Beachtung der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie der allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen – insbesondere des Rauchverbots – zu verpflichten.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in einer angemessenen und zeitgemäßen Größenordnung, derzeit mindestens EUR 3 Mio. Jahresdeckungssumme pro Versicherung, zu unterhalten und dies dem Besteller auf Anforderung nachzuweisen.13. Die Gefahr an den Leistungen des Lieferanten geht erst mit der Abnahme durch den Besteller auf den Besteller über.
Sofern der Lieferant Teilleistungen für den Besteller erbringt, so geht die Gefahr an der Teilleistung erst mit der vollständigen Leistung und deren Abnahme auf den Besteller über.14. Eine Erwähnung des Firmennamens des Bestellers zu Werbezwecken, in Geschäftsbriefen, Kundenlisten und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Bestellers zulässig.
15. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit schriftlichem Einverständnis des Bestellers übertragbar, soweit nicht die Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
16. Handelsübliche Klauseln sind nach den INCOTERMS der internationalen Handelskammer in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung auszulegen.
17. Mit Annahme der Bestellung erteilt der Lieferant dem Besteller sein Einverständnis zur Verarbeitung der in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in den Rechenzentren der Unternehmensgruppe des Bestellers.
Lieferantendaten werden elektronisch verarbeitet gemäß§ 39 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)18. Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der vom Besteller angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bochum.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-KÜ vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.19. Sofern die Bestellung auf kaufmännische und rechtliche Nebenbedingungen verweist und dadurch zu den ausdrücklichen Regelungen der Bestellung ein Widerspruch entsteht, gelten vorrangig die ausdrücklichen Regelungen der Bestellung.
20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahekommt.
AGB
Unsere allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen
Unsere Lieferbedingungen gelten nach ENTEX Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Bei widersprüchlichen Regelungen gelten die VDMA- (Inland) / ORGALIME- (Ausland) Bedingungen vor den ENTEX Bedingungen.
Haftungsausschluss
ENTEX ist – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich unerlaubter Handlung- nur für solche Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Internetauftritts verantwortlich, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Soweit ENTEX zwingend wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Höhe der Schadensersatzansprüche begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Die Haftung von ENTEX aus Produkthaftung bleibt unberührt. Diese Haftungsbeschränkung findet ebenfalls keine Anwendung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ENTEX unternimmt große Anstrengungen, die ENTEX Websites virenfrei zu halten, sie kann jedoch die Freiheit von Viren nicht garantieren. ENTEX empfiehlt deshalb, vor dem Herunterladen von Dokumenten und Informationen selbst für einen hinreichenden Schutz vor Viren zu sorgen, etwa durch den Einsatz von Virenscannern. ENTEX übernimmt nicht die Gewähr für die Störungsfreiheit der unter den ENTEX Websites angebotenen Dienste sowie für deren Verfügbarkeit.
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Bochum, den 01.07.2016